
Datenschutzbehörden dürfen Verfügungen noch nicht auf die DS-GVO stützen – Geltung ab 25.05.2018
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 06.07.2017, Az. 10 K 7698, festgestellt, dass Datenschutzbehörden noch nicht ihre Verfügungen auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), welche zwar schon Kraft getreten ist, aber erst ab dem 25.05.2018 gilt, stützen können.
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Nun hatte das Oberlandesgericht Köln einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Abo für eine Premiummitgliedschaft mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen-danach kostenpflichtig“ als Bestellfläche versehen wurde.
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Ich rate dazu einen Speedtest unmittelbar nach Freischaltung des Anschlusses durchzuführen. Denn dann kann gegebenenfalls der Vertrag noch widerrufen werden, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf.
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