
Zweckbindung der Datenverarbeitung
Artikel 5 Abs. 1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verpflichtet den Verantwortlichen dazu, keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Zweck vorzunehmen. Der Teufel steckt hier im Detail. Ein Datum kann für mehrere Zwecke verarbeitet werden.
Zum Beispiel dient die Zeiterfassung (Datum und Uhrzeit, Personalnummer) eines Beschäftigten der Arbeitszeitabrechnung (1.), der Betriebsdatenerfassung (2.), der Personalplanung (3.) und der Zutrittskontrolle (4). Es liegen also vier Zwecke für ein Verfahren vor.
DS-GVO vs Cloud Act – USA Bezug birgt Bußgeldrisiko
Unternehmen müssen so oder so mit Repressalien rechnen. Geben Sie die Daten nicht an die US-Ermittlungsbehörden raus, müssen Sie mit Zwangsmitteln rechnen. Geben Sie die Daten an US-Ermittlungsbehörden raus, drohen Bußgelder durch die Datenschutzaufsicht, weil gegen Art. 48 DS-GVO verstoßen wird.
Datenschutzfolgeabschätzung praxistauglich
Ich als zertifizierter Datenschutzbeauftragter kann Sie bei der praxistauglichen Anwendung einer Datenschutzfolgeabschätzung unterstützen und bei mehreren ähnlichen Verarbeitungsvorgängen mit Ihnen ein Schema für die Abschätzung entwickeln.
Dresden – Datenschutzrecht – Daten in der EU-Cloud
Ist es Ihnen klar, dass Suchmaschinendienste wie Bing oder google Clouddienste sind?
Dropbbox haben Sie sicherlich schon eher auf dem Zettel, wenn es um amerikanische Clouddienste geht. Aber auch die Suchmaschinen google und bing sind amerikanische Clouddienste. Die Server von google und Bing befinden sich in den USA. Alternativen hierzu bestehen in der EU
Dresden – Datenschutz light nach DatenschutzAnpG führt derzeit zu Chaos
Diese europarechtlichen Widersprüche führen dazu, dass der Datenverarbeiter der nationales Recht anwendet gegen die EU-DS-GVO verstößt und hierfür abgemahnt und mit Bußgeldern der Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten rechnen muss. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.